Youtube: Google haftet als Störer bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten

26.Mrz.2010 17:50 Uhr, von [st], Trackback-URL


Erneut stammt ein entscheidendes und weitreichendes Urteil vom Landgericht Hamburg. Auch ausländische Betreiber von Plattformen mit benutzergenerierten (user-generated) Inhalten – im konkreten Fall die Plattform Youtube von Google – haften in Einzelfällen für die entsprechenden Inhalte. Ein schnelles Warn- und Meldesystem kann jedoch schützen.

Konkret ging es in dem Fall um ein Video aus dem Jahr 2007. Die Veröffentlichung zeigte die Verbrennung eines Fotos von Paul Spiegel, dem ehemaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland. Dieser verstarb 2006. Zudem zeigte das Video im Hintergrund ein Hakenkreuz und ist damit der rechten Szene zuzuordnen.

Im Sommer 2007 entdeckte schließlich eine Mitarbeiterin des Zentralrats das Video auf Youtube und meldete das Video über das integrierte System als anstößig. Ein Mitarbeiter aus den USA bearbeitete zwar den Fall kurzfristig, entfernte jedoch auf Grund mangelnden Verständnisses das Video nicht. Erst die wiederholte Meldung im Februar 2008 führte schließlich zu der geforderten Entfernung des Videos.

Die Witwe von Paul Spiegel war jedoch inzwischen informiert worden und forderte jetzt zusätzlich eine Unterlassungserklärung vom Betreiber. Google lehnte jedoch ab, sodass die Witwe schließlich den Gerichtsweg einschlug; mit Erfolg: Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung. Im Hauptsacheverfahren entschied das Landgericht Hamburg für die Witwe und machte Google als Störer geltend. Das Argument, dass das Gericht für die US-Webseite nicht zuständig sei, wiesen die Richter deutlich zurück. Demnach entstehe die Zuständigkeit alleine aus der Tatsache heraus, dass die Webseite auch von Deutschland aus erreichbar sei.

Besonders schwerwiegend sei die Rechtsverletzung, weil der Betreiber die Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung verletzt habe. Das Gericht bezieht sich hierbei vor allem auf die erste Meldung des Videos im Juli 2007. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Betreiber schneller und konsequenter reagieren müssen. Zu dem Thema, inwieweit bereits vorab Prüfungen zum Ausschluss des Videos hätten führen müssen, hielt sich das Gericht dagegen bedeckt.


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  • [st], 26.03.2010 19:08 Uhr

    Danke!

  • Schnupido, 26.03.2010 18:10 Uhr

    letzter links ist nicht da…

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