Urteil: Streitwert bei Abmahnungen wegen Filesharings oftmals zu hoch
In einem Urteil von 24.11.2009 entschied das Amtsgericht Halle/Saale, dass ein Streitwert von 10.000 Euro für die Verbreitung eines Films über P2P-Netzwerke zu hoch sei. Bei Abmahnungen bestimmt der Streitwert auch die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, lässt sich gleichzeitig aber bei Urheberrechtsverletzungen nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmen. Das Amtsgericht Halle widersprach in einem konkreten Fall jetzt der festgelegten Höhe.
Der betroffene Internetnutzer erhielt für die Verbreitung eines geschützten Films eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Kanzlei bezifferte den Streitwert darin auf 10.000 Euro und berechnete entsprechend die Abmahngebühren. Der Beschuldigte wehrte sich vor allem gegen die Höhe des Streitwertes, sodass der Fall letztlich vor dem Amtsgericht Halle/Saale landete. Das Gericht folgte dabei nicht den Ansichten der Kanzlei und korrigierte den Streitwert deutlich nach unten.
Aus Sicht des Gerichts handelt es sich in dem vorliegenden Fall lediglich um eine Bagatelle, denn das Landgericht Darmstadt traf in einem vergleichbaren Fall ebenfalls diese Feststellung. Der Streitwert sei daher unverhältnismäßig und wurde vom Amtsgericht auf 1.200 Euro reduziert – also um fast 90 Prozent. Gleichzeitig verwiesen die Richter auch auf das Urheberrechtsgesetz, §97a Abs. 2. Dieser besagt, dass “in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” die “erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung” auf 100 Euro beschränkt sind.


