Rapidshare siegt vor dem OLG Düsseldorf

2.Mai.2010 15:26 Uhr, von [st], Trackback-URL


In einem neuen Urteil vom 22.03.2010 konnte der Filehoster Rapidshare vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einen Sieg erreichen. Die Richter sahen dabei weder eine aktive Urheberrechtsverletzung, noch eine Mithaftung als Störer für Rapidshare gegeben. Zudem erkannte das Gericht, dass eine technische Sperrung schlichtweg nicht nachhaltig möglich sei.

Eine direkte Verantwortung durch Rapidshare sei nicht gegeben, weil der Nutzer die Urheberrechtsverletzung begehe und nicht der Filehoster selbst. Diese Argumentation entspricht im Grunde auch den Ansichten der bisher veröffentlichten Urteile, die entscheidende Thematik ist jedoch die Mithaftung als Störer. Das OLG Düsseldorf konzentrierte sich in der Urteilsfindung entsprechend auf diesen Bereich und traf eine überraschende Entscheidung. Demnach müsste Rapidshare zwar Prüfpflichten erfüllen, allerdings müssten diese auch zumutbar sein. Zahlreiche Methoden seien jedoch entweder zu ineffektiv, oder andererseits dem Filehoster Rapidshare nicht zumutbar, sodass eine Verletzung der Prüfpflichten nicht erkennbar sei.

Gleichzeitig griffen die Richter im Urteil auch das Thema der Privatkopie auf. In diesem Zusammenhang ist es Besitzern eines legal erworbenen Werkes erlaubt, zur Sicherung eine Privatkopie anzufertigen, wenn das Medium nicht durch einen Kopierschutz gesichert ist. Diese Privatkopie dürfe auch auf dem Filehoster Rapidshare liegen, denn solange der Nutzer den Link nur für sich selbst und Familienangehörige nutze, liegt im Rahmen der Privatkopie keine Urheberrechtsverletzung vor, sodass hier die Nutzung von Rapidshare sogar legitim wäre.

Queller: Internet-Law


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