P2P: Hausdurchsuchung wegen einer illegal angebotenen Software
Ein Mann aus Landshut musste jetzt das zweifelhafte Vorgehen der Justiz am eigenen Leib spüren, wenn es um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geht. Trotz einer erfolgten und abgeschlossenen Abmahnung für das Angebot lediglich einer Software, stellte Polizei und Staatsanwalt die Wohnung auf den Kopf.
Der Ursprung der wahren Begebenheit liegt irgendwo im Februar 2009. Der Mann aus Landshut bietet über Filesharing die Software Autodata ohne vorliegende Genehmigung kostenlos zum Download an. Am 02.03.2009 wird daraufhin durch die Kanzlei Nümann+Lang eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, die Staatsanwaltschaft beginnt mit den Ermittlungen. Über die IP-Adresse wird der Anschlussinhaber ermittelt und die Adressdaten werden auch gegenüber der Kanzlei bekannt gemacht.
Im September 2009 erfolgt dann die Abmahnung wegen der Urheberrechtsverletzung durch die Kanzlei. Am 14.10. antwortete der Mann daraufhin mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt beschreibt der Vorgang, mit Ausnahme der vergleichsweise langen Bearbeitungsdauer, den heutzutage üblichen Ablauf. Der Mann aus Landshut dachte wohl ähnlich, sodass der Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt schien.
Bis zum 08. März 2010, als Staatsanwalt und Polizei vor seiner Tür klingeln. Das Amtsgericht Landshut genehmigte eine Hausdurchsuchung und an diesem Tage wurde die Wohnung des Beschuldigten auf den Kopf gestellt. Was man rund ein Jahr nach der Tat noch zu finden glaubte, bleibt jedoch zweifelhaft. Auch der lange Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Adressdaten des Anschlussinhabers und der Durchführung der Hausdurchsuchung werfen kein gutes Licht auf die Justiz.
Die Suche nach den Gründen erscheint schwierig, doch ein winziges Detail könnte zumindest das Vorgehen der Kanzlei erklären. § 101 Abs. 9 UrhG besagt in Kurzfassung, dass die richterlichen Kosten vom Verletzten zu tragen sind, wenn nicht der Umweg über die Staatsanwaltschaft genommen wird. In letzterem Falle gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.


