Abmahnwahn: Die Aktivlegitimation und das Aus für Abmahnkanzleien
Urheberrecht Die deutsche Justiz muss sich in den vergangenen Wochen und Monaten immer häufiger mit dem Thema der Urheberrechtsverletzung beschäftigen. Eine regelrechte Abmahnwirtschaft hat sich inzwischen etabliert und mahnt Filesharer (P2P) oftmals gleich reihenweise ab. Schlagen die Gerichte jetzt zurück?
Generell ist am Urheberrecht nichts zu rütteln, denn es sichert dem Urheber eines Werkes das Entscheidungsrecht zu, wer und wie das Werk in irgendeiner Form verwerten darf. Der starke Zuwachs im Bereich der Tauschbörsennutzung sorgt für Hochbetrieb an deutschen Gerichten, der “Abmahnwahn” hat Fahrt aufgenommen und immer mehr Kanzleien springen auf den Zug auf – zum Ärger der Gerichte. Denn die versinken zunehmends in einem Haufen von Akten.
Das Bundesverfassungsgericht musste jetzt über eine Verfassungsbeschwerde entscheiden, wonach sich eine Rechteinhaberin in ihrem Grundrecht verletzt fühlte, nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst eine Beschwerde ablehnte und wenig später auch eine Gehörsrüge kurzer Hand abwies. Die Rechteinhaberin hatte zuvor versucht, gegen einen Teilnehmer einer Tauschbörse eine einstweilige Verfügung zu erwirken, weil dieser zuvor einen US-Film illegal zum Download angeboten hatte. Das Landgericht Mannheim entsprach dem Antrag zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht, weil aus Sicht des Gerichts die Aktivlegitimation nicht gegeben war. Demnach konnte die Rechteinhaberin nicht glaubhaft nachweisen, dass sie auch tatsächlich die Rechte an dem Werk besitzt und das Urheberrecht damit überhaupt greift.
Die Richter machten deutlich, dass das Instrument der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich genutzt wurde. Das Gericht fand dabei deutliche Worte: “Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden” (BVerfG, 1 BvR 1443/10 vom 23.8.2010, Link). Der Kanzlei wurde eine Gebühr von 500 Euro auferlegt, zudem wurde die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht eingelegt.
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