Abmahnung: Gericht fordert Transparenz bei den Anwaltsgebühren
Vor dem Amtsgericht Frankfurt wurde im Januar ein Fall verhandelt, der normaler eigentlich nicht hätte sein können. Ein Filesharer veröffentlichte über eine Tauschbörse einen urheberrechtlich geschütztes Musikstück und kassierte dafür eine Abmahnung. Die außergerichtliche Einigung sah eine Zahlung von 450 Euro vor, dort der Abgemahnte verweigerte dies.
Mittlerweile Alltag für das Unternehmen Digiprotect: Die Verletzung von Urheberrechten wird festgestellt und ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung des Filesharer beauftragt. Auch in dem jetzt verhandelten Fall ging Digiprotect nach diesem Verfahren vor, nach jemand einen Musiktitel von Guru Josh über die Tauschbörse zum Download anbot. Vor Gericht erlebten aber der Rechtsanwalt und das Unternehmen Digiprotect eine böse Überraschung.
Das Gericht bestätigte zunächst das Vorliegen der Urheberrechtsverletzung, sodass eine Schadensersatzforderung zulässig sei. Die Forderung hierfür lag bei 150 Euro und muss vom Beklagten beglichen werden. Die Besonderheit liegt bei der Entscheidung über die zu zahlenden Anwaltsgebühren: Der Beklagte sollte 651,80 EUR nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die klagende Partei zahlen. In der zweiten Instanz erkannte das Gericht die Forderung der Anwaltsgebühren jedoch nicht an.
Das Gericht gehe davon aus, dass zwischen Digiprotect und dem Rechtsanwalt eine vertragliche Vereinbarung über die Höhe der Rechtskosten vorliegt. Das Gericht führte zudem aus, dass neben der Schadensersatzforderung nur die tatsächlichen Kosten – also die vereinbarten Kosten – in der Abmahnung geltend gemacht werden dürfen. Die Kläger wollten jedoch keine Informationen über die Vereinbarung veröffentlichen, sodass das Gericht die Forderung komplett ablehnte.
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Parteien, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben. In solchen Fällen sind Vereinbarungen zu vergünstigten Konditionen üblich und ermöglich überhaupt erst eine zusätzliche Gewinnspanne. Mit dem Urteil wurde diese Gewinnspanne nun als unzulässig eingestuft, was sich auf alle Abmahnungen auswirken kann. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und könnte durch höhere Instanzen wieder aufgehoben werden.


